
Im Alter ist die Wahrscheinlichkeit hoch, Pflege zu benötigen: Ab dem 80. Lebensjahr wird jeder Dritte pflegebedürftig. Doch auch ein Unfall oder eine schwere Erkrankung können sehr viel früher dazu führen, dass Pflege beansprucht werden muss.
Die Betreuung im Pflegefall kann enorme Kosten verursachen. Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung deckt diesen Bedarf oftmals nicht. Kann man die zusätzlichen Gelder nicht selbst zahlen, müssen Kinder bzw. Verwandte gerader Linie finanzielle Lücken schließen. Die Sozialhilfe leistet lediglich dann, wenn keine Angehörigen da sind.
Wer sie im Falle einer Pflegebedürftigkeit betreut und die Kosten übernimmt, wissen mehr als ein Drittel aller Deutschen nicht. Doch wünscht sich fast jeder zweite Deutsche in den eigenen vier Wänden gepflegt zu werden. 1,2 Millionen Pflegebedürftige lassen sich aktuell von Angehörigen betreuen. Alternative Betreuungsmöglichkeiten sind Pflegedienste, Haushaltshilfen oder ein Pflegeheim.
Zu Hause kann man durch einen ambulanten Dienst, den Pflegedienst, betreut werden. Die Pflegedienste übernehmen Sachleistungen, also z.B. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, beim Ankleiden, Toilettengang oder Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung. Betreuende Tätigkeiten, der mobile soziale Hilfsdienst, hauswirtschaftliche Versorgung sowie besondere Serviceleistungen gelten als Privatleistungen, welche die soziale Pflegeversicherung nicht übernimmt. Mitunter kann die Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Eine Alternative zum Pflegedienst ist eine Haushaltshilfe. Sie übernimmt überwiegend die täglichen Arbeiten im Haushalt, kann auch bei der Körperpflege, beim Essen und beim Laufen unterstützen.
Die Einstellung einer Haushaltshilfe hat über eine örtliche Arbeitsagentur zu erfolgen. Es muss einen Arbeitsvertrag geben, in dem Urlaub, Arbeitszeit sowie Gehalt geregelt sind. Im bundesdeutschen Durchschnitt kann man mit einem monatlichen Gehalt von 980 bis 1.200 Euro rechnen.
Eine stationäre Betreuung im Pflegeheim ist die teuerste Versorgungsart im. In Pflegestufe 2 oder 3 kostet die Unterbringung monatlich zwischen 2.500 und 4.000 Euro.
Eine Grundabsicherung übernimmt die gesetzliche bzw. private Pflegepflichtversicherung. Die höchsten Pflegesätze in der Stufe III genügen dabei lediglich zur Hälfte, um einen Platz im Pflegeheim zu finanzieren.
Dem Bedürftigen muss grundsätzlich ein Unterhalt gewährt werden, der dem gelebten sozialen Status der letzten Jahre entspricht. Für Ehepartner, Kinder und Großeltern besteht Unterhaltspflicht, wenn der Betroffene die Kosten nicht selbst tragen kann. Erst wenn diese nicht zahlen können, übernimmt das Sozialamt die Kosten.
Wird der Ehepartner pflegebedürftig, so muss der andere Partner, soweit er ein finanzielles Auskommen hat, bis zu 3/7 seines Nettoeinkommens für seinen Partner aufbringen (Selbstbehalt 1.100 Euro). Diese Regelung gilt auch im Scheidungsfall, wenn die latente Unterhaltspflicht im Verfahren nicht ausgeschlossen wird. Eine Unterhaltspflicht kann lediglich dann ausgeschlossen werden, wenn absehbar ist, das der Pflegefall nicht eintritt.
Kinder zahlen den Unterhalt gemäß ihres eigenen Vermögens. Der zu leistende Anteil wird vom Sozialamt prozentual ermittelt. Dabei ist unter Umständen das Familieneinkommen entscheidend, d.h. auch der Verdienst der Schwiegerkinder.
Um über die Grundversorgung hinaus die Kosten bei Pflegebedürftigkeit decken zu können, ist der Abschluss eine privaten Pflegezusatzversicherung möglich. Diese Policen leisten, sobald der Pflegebedarf festgestellt wurde. Vor dem Vertragsabschluss sollte man jedoch prüfen, ob die Versicherung im Ernstfall umfassend greift.
Worauf man vor Vertragsabschluss achten sollten:
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